Satzung

Satzung des Tennisclub Parkstetten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr.

  1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Parkstetten e.V.“. 
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Parkstetten und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Tennissports. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden die ihren Hauptwohnsitz im Gebiet der Gemeinde Parkstetten hat. Andere natürliche Personen können in Ausnahmefällen aufgenommen werden, deren Anzahl darf jedoch 10 % der gesamten Mitgliederzahl nicht überschreiten. 
  2. Über dem schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand wobei für auswärtige Mitglieder eine schriftliche geheime Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der Anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. 
  3. Die Entscheidung durch den Vorstand ist unanfechtbar. 

$ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Streichung der Mitgliedschaft. 
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes ist den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zugeben. Wenn es das Interesse des Vereins gebietet kann der Vorstand den Betroffenen vorläufig, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausschließen. Der Beschluss des vorläufigen und des endgültigen Ausschlusses ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. 
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages oder der Aufnahmegebühr im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind. 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühr und Beiträge erstmals ab dem Geschäftsjahr 1983 erhoben. Beiträge sind jeweils am 01. Februar eines Geschäftsjahres für neu beitretende Mitglieder – einschließlich der Aufnahmegebühr – sofort fällig. Die Aufnahmegebühr beträgt 200.— DM und der Jahresbeitrag 140.—DM. Für ein weiteres Familienmitglied sowie für Jugendliche unter 18 Jahren betragen die Aufnahmegebühr und der Beitrag die Hälfte. Von Mitgliedern, die Ihren Hauptwohnsitz nicht in Parkstetten haben, wir eine um 50% höhere Aufnahmegebühr erhoben. Die o.g. Aufnahmegebühren und Beiträge gelten bis zu einer Änderung durch die Mitgliederversammlung, wobei eine Änderung erstmals für das Geschäftsjahr 1984 zulässig ist, hierfür ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung ist jeweils bis spätestens 1. Oktober des vorhergehenden Geschäftsjahres zu beschließen. Für passive (fördernde) Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag 25.—DM, die Aufnahmegebühr wird erst bei Beitritt als aktives Mitglied fällig. Für Mitglieder die dem Verein bis zum 31.12.1982 beitreten wird die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag am 01.02.1983 fällig. 

§ 6 Spenden 

Spenden dürfen nur angenommen werden, wenn die Spende nicht von einem persönlichen Vorteil (z.B. Platzreservierung) für bestimmte Personen abhängig gemacht wird. 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8 Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. Kassier, dem 1. und dem 2. Schriftführer und dem Platzwart. 
  2. Der Vorstand des §26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsbefugt und kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf. 
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.000.—DM (i. W. Zweitausend DMark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass über Ausgaben bis 20.— DM der Kassier und bis 200.— DM der 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung der 2. Vorstand, jeweils alleine entscheiden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. 
  5. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereidigt werden. Mindestens 2/3 der gesamten Vorstandschaft sowie der 1. und 2. Vorsitzende müssen ihren Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Parkstetten haben. 
  6. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Haftung 

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, auch wenn sie dem Vorstand angehören, ist ausgeschlossen. 

§ 10 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand einfordert.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen, wobei gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen ist. 
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen (mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder), über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, sowie über die Punkte der Tagesordnung. Sie bestimmt jeweils für 2 Jahre einen 3-köpfigen Prüfungsausschusses, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. 
  4. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr beendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn das die Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt. 
  5. Zu einem Beschluss der eine Änderung des Vereinszweckes enthält bedarf es der Mehrheit von 80 % der Mitglieder oder 90 % der anwesenden Mitglieder. 
  6. Für die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden ist eine schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich. Diese ist ebenfalls erforderlich, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist aufzunehmen. 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist, und mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist innerhalb von 4 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. 
  4. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Parkstetten, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden hat. 

Parkstetten, den 07. Januar 1983